§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Historischer Verein für den Landkreis Ebersberg e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Ebersberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ebersberg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
- die Erforschung, Darstellung und Vermittlung der Geschichte und der Kultur im Landkreis Ebersberg sowie der Beziehungen zu benachbarten Regionen;
- die Förderung einschlägiger Forschungen im Allgemeinen sowie die Herausgabe entsprechender Veröffentlichungen;
- die Organisation von Veranstaltungen;
- die Zusammenarbeit mit Heimatkundlern und entsprechenden Institutionen.
Parteipolitische Aktivitäten sind ausdrücklich nicht Zweck des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
- Etwaige Überschüsse und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück.
Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet. - Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand voraus. - Die Mitgliedschaft erlischt:
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung zum Jahresende möglich ist;
- durch Ausschluss.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt
oder sich in sonstiger Weise der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
Als Verstoß gilt auch ein Beitragsrückstand, der nach dreimaliger Zahlungsaufforderung nicht beglichen wird.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem Mitglied muss vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich im Sinne des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben,
kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 6 Beitrag
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zu entrichten.
- Ein austretendes Mitglied bleibt verpflichtet, den auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden Beitrag zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
seinen zwei Stellvertretern, dem Kassier und dem Schriftführer. - Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.
In Vermögensangelegenheiten mit einem Geschäftswert über 1.000 DM
wird der Verein durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassier oder Schriftführer vertreten. - Für das Verhältnis der Vorstandsmitglieder untereinander gilt,
dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende handelt.
Im Falle seiner Verhinderung handeln die Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer in dieser Reihenfolge. - Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen.
Die gesamte Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. - Der Kassier ist für die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten verantwortlich
und legt der Jahreshauptversammlung jährlich Rechenschaft ab. - Der Schriftführer ist für das Schriftwesen des Vereins verantwortlich
und führt die Niederschriften der Sitzungen. - Kassier und Schriftführer sind gemeinsam für Vereinsaussendungen zuständig.
§ 11 Einberufung des Vorstands und Beschlussfassung
Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl des Vorstands;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands;
- grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen.
Pro Kalenderjahr findet eine Jahreshauptversammlung statt.
§ 14 Wahlen und Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen grundsätzlich geheim.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an den Landkreis Ebersberg,
der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Ebersberg, den 26. März 1998